UG2002-Novelle, Diskussionsarchiv

§21 Absätze 1 und 15 Uni-RÄG: „Stimmrecht haben die Betriebsratsvorsitzenden im Uni-Rat…“

10. Juli 2009 · Kommentar schreiben

Paragraphen

§21 Abs. 15 „…Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen. Sie sind bei diesen Punkten stimmberechtigt…“

Auf welche Aufgaben des Uni-Rats bezieht sich die Stimmberechtigung?
auf §21  Abs. 1  Zahlen 8, 10 bis 16?
mit Berufung insbes. auf die §§ 108 und 109 des ArbVG?

Wissen alle Uni-Räte welche TOPs in die Interessenwahrnehmungs-kompetenz der Betriebsräte nach ArbVG fallen, und daher das Stimmrecht der an der Uni-Ratsitzung teilnehmenden Betriebsratsvorsitzenden nach sich ziehen? Oder müssen alle, dem Uni-Rat nicht genehmen, Abstimmungsergebnisse nach dem 1.10.09 ausjudiziert werden? Oder sind alles nur Sandkastenspiele, weil Betriebsräte allein ohnehin nie die hier geforderte Zweidrittelmehrheit in Uni-Ratsabstimmungen erreichen können?

Kategorien: Betriebsrat
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