Vorrückungsstichtag und Urlaubsregelung

Am 8.7.10 wurde im Nationalrat eine Gesetzesänderung zur Berechnung des Vorrückungsstichtages sowie der Urlaubsregelung beschlossen (Klick auf Paragraphen). 

 Vorrückungsstichtag (gilt nur für Vertragsbedienstete, Beamte und Sondermittelbedienstete)    

 Die Berechnung des Vorrückungsstichtages beginnt jetzt mit Absolvierung der 9. Schulstufe (= Beendigung der Schulpflicht). Bisher waren Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres von der Anrechnung ausgeschlossen. Nach der Neuregelung erfolgt erst ab der zweiten in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommenden Gehaltsstufe eine Vorrückung alle 2 Jahre, in der jeweils in Betracht kommenden ersten Gehaltsstufe bleibt man 5 Jahre (daher führt in den meisten Fällen die neue Anrechnung zu keiner Änderung der Vorrückung). Eine Verbesserung wäre nur möglich wenn:
- die 9. Schulstufe vor dem 15. Geburtstag abgeschlossen wurde und/oder
- Vollanrechnungszeiten, wie z.B. Dienstverhältnisse zu einer Gebietskörperschaft, Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungszeiten (z.B. Matura) vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert worden sind.
Die Neuregelung betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2004 in Kraft. 

(Link: Kommentar Dr. Sedlak)
Link zu neuesten Informationen (6.9.2010) 

 bitte hier weiterlesen!    Wer bereits einen Antrag gestellt hat muss sich über eine allfällige Verschlechterung keine Sorgen machen. Es wird per Verordnung vom Bundeskanzleramt ein Formular erlassen (dies wird allerdings noch einige Zeit dauern), das die Personalabteilung an alle bisherigen AntragstellerInnen zu übermitteln hat. Wird auf dieses Schreiben der Personalabteilung nicht reagiert, so gilt das Ansuchen als zurückgezogen.
   Für diejenigen, die noch keinen Antrag gestellt haben gilt: Wenn das Formular vom Bundeskanzleramt vorliegt, wird informiert und Sie können dann selbst entscheiden, ob in Ihrem Fall ein Antrag sinnvoll ist.

 Urlaubsregelung (gilt nur für Vertragsbedienstete und Beamte) 

 In jedem Kalenderjahr gebührt für Vollzeitbeschäftigte ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr. Diese Regelung tritt mit 1.1.2011 in Kraft.
(Anm.d.Red.: Es ist offenbar hier nicht ausdrücklich vermerkt worden, aber für Teilzeitbeschäftigte gelten entsprechend aliquote Urlaubsansprüche. Die „43 Jahre“ gelten auch für teilzeitbeschäftigte VB und BeamtInnen)

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