Vorrückungsstichtag. Neue Informationen der GÖD
Die GÖD konnte erreichen, dass durch die rückwirkend (bis 1.1.2004) in Kraft getretene Neuregelung und entsprechenden Übergangsbestimmungen bezüglich Vorrückungsstichtag, egal ob ein öffentlich-rechtliches oder vertragliches Dienstverhältnis besteht, keine Nachteile, sehr wohl aber Verbesserungen greifen können.
Am 30.August 2010 wurde das BGBl. I Nr. 82/2010 verlautbart (Download), am 1. September 2010 folgte die Verordnung, BGBl. II Nr. 282/2010 (Download).
Aufgrund dieser rückwirkend in Kraft getretenen Neuregelungen samt Verordnung erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur dann, wenn der Antrag unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung festgelegten Formulars (Download) gestellt wird.
Auf diesem Formular sind Sachverhalte als Begründung für eine Antragstellung angeführt. Trifft einer dieser Sachverhalte zu, so macht eine neue Antragstellung bzw. die Nachreichung des ausgefüllten Formulars Sinn (siehe dazu auch Punkt C im beiliegenden Informationsblatt).
Jene Kolleginnen und Kollegen, welche bereits vor Erlassung der Verordnung einen Antrag gestellt haben, werden nun vom „Dienstgeber“ aufgefordert (Download Beamte, Download VB), innerhalb von 4 Wochen den ursprünglichen Antrag mit dem bereits erwähnten Formular zu ergänzen. Der Antrag gilt dann als vollständig eingebracht.
Wird das Formular nicht fristgerecht nachgereicht gilt der ursprüngliche Antrag als zurückgezogen (bei VB) bzw. wird als mangelhaft zurückgewiesen (bei Beamte). Alle Kolleginnen und Kollegen können aber jederzeit einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit dem durch Verordnung aufgelegten Formular stellen.
(Download Informationsblatt)





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