Auf Basis des Forschungsförderungs-Strukturreformgesetzes 2004 Art. 2, §§ 17, 17a-h (BGBLA_2004_I_73) übt der Forschungsrat strategische Beratungen der Regierung im Bereich Forschung und Technologieentwicklung (FTE) aus:
“Universitäre Forschungsleistungen im Bereich Strukturfonds müssen gesichert werden”
Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung (RFTE) hat die aktuelle Situation der Förderfähigkeit von universitärem Personal in jenen Projekten erhoben, die mit Geldern des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert werden.
Die Förderfähigkeit von Universitätspersonal in EFRE – kofinanzierten
Projekten wird seitens der Prüfbehörde nicht anerkannt. Die Prüfbehörde stützt sich dabei auf die nationalen Förderfähigkeitsrichtlinien, Art 8 Abs 6 (bzw. (7) i.d.F. vom 14.9.2007), in dem Personen im öffentlichen Dienst – explizit angeführt werden UniversitätsmitarbeiterInnen – nur dann als zuschussfähig anerkannt werden, wenn eine Doppelverrechnung zu Lasten öffentlicher Haushalte ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber stehen unterschiedliche andere Rechtsmeinungen. Die wesentlichen Stellen für die Frage der Förderfähigkeit sind in einer von der Finanzprokuratur zusammengefassten Stellungnahme (VIII/50958) klar herausgearbeitet.
[Der Forschungsrat empfiehlt:]… die Personalkosten von Universitätspersonal als vollwertig förderfähig anzuerkennen und dies auch auf Projekte der laufenden Programmplanungsperiode (2007-2013) anzuwenden. Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung empfiehlt zur Klärung der derzeitigen Situation und künftiger Richtlinien die explizite Nennung von „UniversitätsmitarbeiterInnen“ aus den zu Grunde liegenden nationalen Regeln und Richtlinien zu entfernen.
Die Empfehlung der Ratsversammlung im Wortlaut steht auf der Webseite des Rates für Forschung und Technologieentwicklung zum Download bereit.
Link: Forschungsförderungsgesetz 2000




