Schlichtungskommission: Wirtschaftsuni versus Wissenschaftsministerium

In der Presseaussendung der Geschäftsstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a Universitätsgesetz 2002 beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung heißt es, dass der WU ein wesentlich höherer Erhöhungsbetrag für das Budget zustünde, aber….

   Die Schlichtungskommission hat mit Bescheid vom 2. November 2011 (schriftlich ausgefertigt am 25. November 2011) die Leistungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (idF BMWF) und der Wirtschaftsuniversität Wien (idF WU) für 2010 bis 2012 wegen gravierender Veränderung der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen dahin abgeändert, dass das Grundbudget von 185,349.000 EUR auf 191,349.000 EUR erhöht wird. Der Erhöhungsbetrag von 6,000.000 EUR ist bis 31. Dezember 2011 an die WU zu zahlen.

   Die gravierende Veränderung der Rahmenbedingungen liegt in der Nichterlassung einer VO nach § 124b Abs 6 UG, mit der der Zugang zu den Bachelorstudien an der WU hätte beschränkt werden sollen. Wäre die VO erlassen worden, hätte die Zahl der Studienanfänger und Studienanfängerinnen auf 3.710 beschränkt werden können, während in den letzten drei Studienjahren durchschnittlich 6.000 Personen ein Bachelorstudium an der WU begonnen haben. Die WU hat eine Erhöhung des Grundbudgets um die für den notwendigen Ausbau der WU und die Abgeltung entstandener Nachteile erforderlichen Mittel beantragt.

   Bei der Festsetzung des Erhöhungsbetrags war maßgebend, dass sich eine durch Bescheid erlassene oder abgeänderte Leistungsvereinbarung im Rahmen der Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 zu halten hat, die wechselseitigen Interessen abzuwägen sind und der bisherige Verhandlungsstand zugrunde zu legen ist.

   Gegeneinander abgewogen wurden das Interesse der WU, trotz fehlender Zugangsregelung durch intensive Betreuung am Beginn des Studiums sicherzustellen, dass die Studierenden möglichst früh erkennen, ob sie das für sie richtige Studium gewählt haben, und das Interesse des BMWF, jeder Universität die ihren Leistungen und Bedürfnissen angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen und nicht für eine Universität auf Kosten aller anderen Universitäten optimale Bedingungen zu schaffen. Das BMWF kann auch nicht mehr verteilen, als es für diese Zwecke hat; auch eine Anpassung der Leistungsvereinbarung muss daher ihre Grenzen in dem für die laufende Leistungsvereinbarungsperiode noch dafür zur Verfügung stehenden Betrag von rund 10,000.000 EUR finden.

   Nach Scheitern der Bemühungen um eine Zugangsregelung hätten redliche und vernünftige Parteien einen Mehrbetrag vereinbaren müssen, der die mit Wirkung für diese Leistungsvereinbarungsperiode realistischer Weise zu tätigenden und auch budgetär zu bedeckenden höheren Aufwendungen deckt. Das wäre nicht der von der WU geforderte Betrag gewesen, weil sich die Parteien angesichts der budgetären Zwänge darauf nicht hätten einigen können.

   Was angesichts der für Studierende ab dem Wintersemester 2011/2012 wirksam gewordenen Studieneingangs- und Orientierungsphase (idF STEOP) naheliegt, ist eine Verbesserung der Ressourcen für diesen Abschnitt. Die Schlichtungskommission hat in Analogie zu § 273 ZPO den für eine Verbesserung der Studienbedingungen in der STEOP angemessenen Betrag mit 4,000.000 EUR festgesetzt. Den für die Abgeltung von Mehraufwendungen und für den Ausgleich von Nachteilen angemessenen Betrag hat die Schlichtungskommission mit 2,000.000 EUR festgelegt.

   Der Schlichtungskommission ist bewusst, dass der WU ein wesentlich höherer Betrag zustünde, könnten die Leistungen des Bundes in dem Maß erhöht werden, in dem die tatsächlichen Studierendenzahlen die Zahl der Studierenden bei geregeltem Zugang zu den Bachelorstudien übersteigen.

Eine Erhöhung des Globalbudgets in diesem Ausmaß muss aber an den begrenzten Mitteln scheitern, die für diese Leistungsvereinbarungsperiode noch zur Verfügung stehen. Für künftige Leistungsvereinbarungen wird eine Regelung des Zugangs unabdingbar sein, wenn es nicht gelingt, die Budgetmittel für die Universitäten drastisch zu erhöhen, so dass in den Massenstudien annehmbare Bedingungen geschaffen werden können. Denn der Bund darf den öffentlichen Universitäten aufgrund ihrer verfassungsrechtlich gesicherten Autonomie und der Freiheit der Wissenschaft nur insoweit Aufgaben übertragen, als er ihnen auch die – finanziellen oder anderen – Mittel eröffnet, um die Aufgaben zu erfüllen. Ist das Gesamtbudget im Verhältnis zu den Studierendenzahlen zu gering, müsste die Universität entweder selbst Zugangsbeschränkungen einführen oder Studiengebühren vorsehen können.

   Nicht ausdrücklich geändert wurden die von der WU zugesagten Leistungen. Die WU hat insoweit keinen Abänderungsantrag gestellt; es ist daher anzunehmen, dass die Parteien die Leistungspflichten der WU einvernehmlich anpassen werden.

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  1. Pingback: WU: Studienplatz-Kapazität in Leistungsvereinbarung fixieren | UG2002-Novelle, Diskussionsarchiv

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