Möglichkeit zur Einflussnahme auf die ministeriale Universitätsgesetz-Novelle.
Am 31./32. Juni ist es zu spät.
sofern Sie alles nicht schon längst durchgeführt haben. Erinnern Sie dennoch an Ihr legitimes Anliegen. Letzte Runde.
Zumindest einige Abgeordnete werden es Ihnen danken, konkrete Alternativen der tatsächlichen Uni-ExpertInnen vorweisen zu können. Der Minister hält Ihre früher gesandten Änderungsvorschläge unter Verschluss. Die Wissenschaftssprecherinnen der Koalition mussten sich der Verschwiegenheit verpflichten. So kann man auch Änderungswünsche totverschweigen.
Hier nur wenige Beispiele für konkrete Anliegen:
MUW-Betriebsräte fordern:
Aus dem Ministerentwurf unbedingt streichen, sonst ist der Arbeitgeber wieder nicht für die KA-Arbeitszeitgesetz-Überschreitungen verantwortlich. Die Verantwortung für die Gesetzesübertretungen soll auf die Krankenanstalt abgeschoben werden. Und die Krankenanstalt öffentlichen Rechts erklärt sich auch für “nicht verantwortlich”:
Z 71. § 29 Abs. 4 Z 1 streichen (altes UG02 gilt):
„1. Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist, auch im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, und des Krankenanstalten-Arbeitzeitgesetzes, BGBl. Nr. 8/1997, dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Universität zuzurechnen.
Sollten keine Vereinbarungen über die Aufteilung der Tätigkeiten und/oder keine differenzierten Aufzeichnungen bestehen, so ist wegen des erfahrungsgemäßen Überwiegens der Aufgaben der Krankenversorgung im Klinischen Bereich die Haftung dem Krankenanstaltenträger zuzurechnen. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.“
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MUI-Betriebsräte fordern einen Zusatz §29 (9):
Vorschlag zur Behebung augenscheinlicher Missstände in der Verwendung von ärztlichem Uni-Personal an den Med Unis Österreichs.
Verträge von Angehörigen des Universitätspersonals gem. §94 Abs.2 und 3 UG 2002 und dritten Personen bedürfen der Vorlage und Gestattung durch das Rektorat, soweit diese Auswirkungen auf die Dienstpflichten und Universitätsangehörigen haben. Betriebsräte sind im Rahmen der ihnen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben zu informieren. Zur Rechtswirksamkeit dieser Verträge ist die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen (ArbVG §94 Abs.1 Lit. 4). Werden Honorare für die Behandlung und die Betereuung von Pfleglingen verrechnet, ist eine Mitwirkung von Universitätspersonal gem. §94 Abs. 2 und 3 nur nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Mitwirkung und Beteiligung am Honorar zulässig.
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Aus dem Broukal-Alternativentwurf übernehmen, siehe:
„Weiterentwicklung der Mitbestimmung § 25a.
In allen Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 4 sind Versammlungen einzurichten. In diesen Versammlungen sind die der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität regelmäßig über die Vorhaben der Organisationseinheitsleitung zu informieren. Diese Angehörigen haben das Recht zur Stellungnahme. Auf schriftliche Stellungnahmen hat die Leiterin oder der Leiter binnen zwei Monaten schriftlich zu antworten. Die Versammlungen der Organisationseinheiten
haben weiter das Recht, sich an das Rektorat, den Senat, den Universitätsrat und die Betriebsräte zu wenden. Näheres ist in der Satzung festzulegen.“
Weitere Beispiele, bitte hier weiter lesen
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